Haustürgeschäfte können widerrufen werden

Manche Verkäufer haben ein Geschäftsmodell daraus gemacht, Ihnen ihre Waren und Dienstleistungen speziell in Situationen anzubieten, in denen Sie leicht zu überrumpeln sind. Obwohl nicht immer vor der Tür abgeschlossen, werden solche Verträge gemeinhin Haustürgeschäfte genannt. Doch nicht in jedem Fall sind Sie an Ihre Zusage gebunden.

© Dan Race / Fotolia

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Anders als ihr Name glauben macht, bezeichnet man mit dem Begriff Haustürgeschäfte keineswegs nur Verträge, die tatsächlich an ihrer Haus- oder Wohnungstür abgeschlossen werden. Der Überbegriff gilt generell für alle Geschäfte, die durch eine Überrumpelung des Kunden zustande kommen; das gilt für das Klingeln an der Tür, aber auch für das Ansprechen in Transportmitteln, auf öffentlichem Grund oder an Werbeveranstaltungen.

Woran Sie zweifelhafte Angebote erkennen

Ein klassisches Haustürgeschäft beginnt damit, dass ihnen jemand aktiv und ungefragt ein gutes Geschäft anbietet. Seien Sie misstrauisch – seriöse Haustürgeschäfte sind eher selten. Zum Teil werden Ihnen minderwertige Produkte zu einem hohen Preis angeboten. Die Verkaufspersonen weisen fantasievolle Firmennamen vor, Prospektmaterial mit scheinbar attraktiven Angeboten und grossen Garantieversprechen; lassen Sie sich davon nicht täuschen. Angebliche Fakten können frei erfunden sein und manchmal werden bekannte Markennamen missbräuchlich verwendet.

Auch Bemühungen um Mitgliedschaften etc. bedienen sich manchmal dieser Methodik. Dass Sie in einer unerwarteten Situation angesprochen werden, hat einen Grund: Man rechnet damit, dass Sie nicht vorbereitet sind und sich zu einem Vertragsabschluss hinreissen lassen, den Sie gut informiert und in einer anderen Situation möglicherweise nicht getätigt hätten.

Was Sie tun können, um sich zu schützen

  • Lassen Sie keine unbekannten Personen in die Wohnung. Am besten öffnen Sie die Wohnungstür nicht sofort, sondern legen, falls vorhanden, den Sperrbügel an.
  • Sei es zu Hause oder an einem öffentlichen Platz: Lassen Sie sich von der Verkaufsperson einen offiziellen Ausweis zeigen und prüfen Sie diesen genau.
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen und zu einem Kauf drängen. Wenn der Verkäufer, die Verkäuferin Sie drängt, ist das ein Zeichen dafür, dass er oder sie nicht möchte, dass Sie sich erst eingehend informieren, bevor sie einen Kaufvertrag eingehen.
  • Unterschreiben Sie keine Dokumente, ohne deren Funktion, Inhalt und Bedingungen zu kennen.

Wenn es doch passiert ist

Sie können ein Haustürgeschäft widerrufen, sofern alle folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Der Wert der erworbenen Leistung beträgt mindestens 100 Franken. Falls Sie ein Abonnement mit fester Vertragsdauer abgeschlossen haben, gelten die addierten Monatsraten als Warenwert.
  • Es handelt sich um ein Produkt oder eine Dienstleistung zum persönlichen oder familiären Gebrauch.
  • Der Verkäufer oder die Vertreterin hat Sie ungefragt in Wohnräumen oder am Arbeitsplatz besucht oder im öffentlichen Raum oder Verkehrsmitteln angesprochen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen das Angebot im Rahmen einer mit einem Anlass verbundenen Werbeveranstaltung gemacht wurde oder wenn Sie das Angebot über das Telefon erhalten haben.
  • Der Verkauf muss im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschehen sein. Verkäufe unter Privatpersonen gelten nicht als Haustürgeschäfte.

Der Widerruf des Vertrags ist nicht möglich, wenn:

  • es sich um einen Versicherungsvertrag handelt. Diese gelten generell nicht als Haustürgeschäft und sind deshalb vom Widerrufsrecht ausgenommen.
  • Sie die Vertragsverhandlung ausdrücklich gewünscht und aktiv angestrebt haben.
  • der Vertrag an einem Markt- oder Messestand eingegangen wurde.

Ausserdem wichtig:

  • Der Verkäufer muss Sie als Kundin oder Kunden grundsätzlich schriftlich über die Frist und Form des möglichen Widerrufs informieren und seine Adresse bekannt geben.
  • Die Frist beginnt sobald Sie den Vertrag beantragt oder angenommen haben.
  • Sofern Sie nicht beim Vertragsabschluss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt von Ihrem Recht auf Widerruf erfahren, weil es Ihnen der Verkäufer verschwiegen hat, so beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn Sie Kenntnis davon erhalten.
  • Bereits erhaltene Leistungen und Waren müssen Sie zurückerstatten. Dasselbe gilt für den Verkäufer.
  • Wurde die Ware bereits benutzt oder die Dienstleistung in Anspruch genommen, kann die anbietende Vertragspartei eine Miete respektive Entschädigung für Auslagen verlangen.

Vom Vertrag zurücktreten

Sofern die erstgenannten Bedingungen erfüllt sind, können Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen. Seit dem 1. Januar 2016 gelten dafür neue, für Sie noch vorteilhaftere Regelungen:

  • Ihr Rücktrittsrecht gilt neu während 14 anstatt zuvor nur 7 Tagen.
  • Auch am Telefon abgeschlossene Verträge können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss widerrufen. Dies gilt jedoch nach wie vor nicht für Geschäfte, die Sie online eingegangen sind.
  • Grundsätzlich muss Ihr Widerruf keine bestimmte Form mehr haben. Damit Sie Ihren Rücktritt vom Vertrag auch beweisen können, ist ein eingeschriebener Brief jedoch nach wie vor das beste Mittel.

Alle Rechtsgrundlagen zu diesen Punkten sind in den Artikeln 40a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) festgehalten.

Vorbeugen ist besser

Selbst wenn Sie grundsätzlich von einem ungewollten Kauf zurücktreten können, ist es besser für Ihr Portemonnaie, Ihre Zeit und Ihre Nerven, gar nicht erst in die Situation zu kommen. Seien Sie deshalb stets vorsichtig, wenn aus heiterem Himmel ein sehr gutes und vielleicht sogar noch zeitlich begrenztes Angebot winkt – lassen Sie sich nicht überrumpeln.

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16 Kommentare

  1. Rudolf Müller

    Wir hatten eine Firma gebeten uns eine Offerte zuzustellen
    für den Ausbau der Badewanne und Einbau einer Dusche.
    Die Vertreterin hat bei uns zu Hause das Badezimmer inspiziert und mit dem Computer

  2. Vielen Dank für all diese Informationen. Es ist gut zu wissen, dass Sie das Recht haben, sich zurückzuziehen. Meine Eltern wurden bereits von einem Hausverkäufer abgezockt und ich wusste leider nicht, dass es möglich war, den Kaufvertrag zu kündigen. Jetzt, wo ich es weiß, werde ich vorsichtig sein.

  3. Markus Reindl

    Ich hatte bei einer Messe bei einem Gewinnspiel mit Verlosung mitgemacht. Später wurde ich angerufen, ich hätte gewonnen und es kommt jemand vorbei und übergibt den Gewinn, stellt ein Gerät vor und ich müsse nichts kaufen. So steht es in den Teinahmebedingungen auf dem Talon den ich mit meinen Angaben ausgefüllt und unterzeichnet hatte. Ich willigte ein und vereinbarte einen Termin, bei dem meine Frau und ich anwesend waren. Es wurde uns der Gewinn übergeben, ein Gerät vorgestellt, das uns beide sehr überzeugte und wir willigten zum Kauf ein, da wir jetzt auch noch Messerabattt erhalten. Nach 2 Tagen kam uns das Gerät etwas teuer vor, aber es ist sehr gut. Ist da ein Rücktritt möglich wegen Haustürgeschäft? Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Sibylle Lohmüller

      Guten Tag Herr Reindl
      Vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Gesetz haben Sie 14 Tage nach Kauf die Möglichkeit, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
      Aufgrund Ihrer Angaben ist es uns leider nicht möglich, eine konkrete Antwort zu geben. So spielen beispielsweise Kaufdatum und Kaufpreis eine wichtige Rolle. Wenn Sie den Kauf bereuen, empfehlen wir Ihnen, mit der Firma Kontakt aufzunehmen, um Ihr Anliegen zu besprechen. Falls die Firma nicht kulant ist und Sie die rechtlichen Möglichkeiten erfahren möchten, können Sie mit unseren Spezialisten aus dem Bereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe Kontakt aufnehmen. Die Telefonnummer lautet: +41 31 638 60 60.
      Freundliche Grüsse
      Sibylle Lohmüller, Kommunikation
      Kantonspolizei Bern

  4. Bühler

    Kann auch von einem solchen Vertrag zurückgetreten werden, wenn im Vertrag geschieben wurde, dass man auf das Rücktrittsrecht verzichtet?

    • Dominik Jäggi

      Guten Tag

      Ja. Das Widerrufsrecht nach Art. 40b Obligationenrecht ist zwingend; abweichende vertragliche Vereinbarungen sind nicht zulässig.

      Freundliche Grüsse
      Kommunikation, Kantonspolizei Bern

  5. Mei Ling

    Im Vertrag steht, dass ich den Vertrag auch per Mail widerrufen kann. Ich habe dies getan. Und warte auf eine Bestätigung. Was kann ich machen, falls die Firma das Mail ignoriert?
    Oder allgemein: was kann ich tun, falls die Firma mein Widerrufen ignoriert?

    • Letizia Paladino

      Guten Tag
      Wenn vertraglich festgelegt ist, dass eine Kündigung per E-Mail zulässig ist, dann empfehlen wir die Nachricht mit einer Lesebestätigung zu verschicken. Eine andere Möglichkeit ist auch, dass Sie eine vertrauenswürdige Person in Kopie der E-Mail setzen. Dies müssten Sie allerdings explizit in der Nachricht erwähnen. Drucken Sie die Kündigung aus und behalten Sie diese als Beweis auf.
      Freundliche Grüsse
      Letizia Paladino
      Kommunikation

  6. Rolf Staubli

    Gestern hat mir ein aufdringlicher Maler eine Renovation meiner Hausfassade aufgeschwatzt für 2500 Fr.
    Ich habe auf einem Formular unterschrieben, nur damit ich dem Gequatsche ein Ende setzen konnte.
    Aber am Abend wurde ich wütend über meine Gutmütigkeit.
    Eine EMail kam zurück. Dann habe ich eine Annullation per sms geschrieben, worauf er mir böse zurück rief und behauptete, ich könne es nicht annullieren, weil er schon die Farbe gemischt habe.
    Ich beharrte auf der Annullierung und erst als ich sagte, ich würde am Folgetag die Polizei anfragen, was ich machen müsse, lenkte er ganz böse ein.
    Anscheinend wissen sie genau, dass sie mit der Polizei Probleme bekommen würden.
    Darum: Die Polizei erwähnen, ist eine gute Methode, um diese Leute los zu werden.
    Sie wissen sicher ganz genau, dass sie sich in einer Grauzone bewegen.

    • Pascal Schor

      Guten Tag Herr Staubli
      Vielen Dank für Ihre Schilderung.
      Bei Fragen und Unklarheiten bieten wir gerne eine rechtliche Hilfestellung.
      Eigentlich ist es aber so, dass es sich bei einem Haustürgeschäft vorderhand um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Das heisst auch, dass bei Streitigkeiten – etwa betreffend des Widerrufsrechts, das Ihnen nach Obligationenrecht zusteht – eine Klage bei einem Zivilgericht und nicht bei der Polizei eingereicht werden müsste. Im Zweifelsfall stehen wir aber selbstverständlich gerne zur Verfügung.
      Freundliche Grüsse
      Pascal Schor
      Prävention

  7. Cornelia Brunner

    Gelten Dachreparaturen, die einem am Fenster aufgeschwatzt wurden auch als Haustürgeschäfte? Kann von installierter Dachrinne und Ablaufrohr zurückgetreten werden? Wie gibt man Material und Arbeit zurück? Die Arbeiten wurden ausgeführt, jedoch nicht vollständig, die Qualität und Notwendigkeit muss noch abgeklärt werden. Bezahlt wurde noch nicht. Vielen Dank

    • Mathis Gerber

      Sehr geehrte Frau Brunner

      Art. 40a OR ff regelt die Bestimmungen zu Haustürgeschäften. Diese kommen gemäss Ihren Schilderungen auch in Ihrem Fall zur Anwendung. Sofern Sie vom Verkäufer über das Widerrufsrecht informiert worden sind, können Sie 14 Tage nach Annahme des Angebotes vom Vertrag zurücktreten. Ohne diese Information ist keine Frist vorgesehen.
      Beim Zurücktreten wären Sie aber gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, das Material zurückzugeben und die bereits getätigte Arbeit zu bezahlen. Unter Umständen kann es somit in Ihrem Fall sinnvoller sein, am Vertrag festzuhalten und dessen Erfüllung einzufordern. Damit geklärt werden kann, ob im konkreten Fall allfällige strafrechtlich relevante Tatbestände (Bsp. Betrug / Wucher etc.) vorhanden sind, melden Sie sich persönlich auf einem Polizeiposten in Ihrer Nähe.
      Bei Rückfragen zu Ihrem Anliegen können Sie sich gerne bei der Sicherheitsberatung der Kantonspolizei Bern unter sicherheitsberatung@police.be.ch melden.

      Freundliche Grüsse
      Mathis Gerber
      Fachstelle Sicherheitsberatung

  8. Ramona Portmann

    Guten Tag
    Ich und mein Partner haben eine Lebensversicherung bei einem Finanzberater voreilig unterschrieben. Von diesem sind wir aber bereits am Morgen danach zurück getreten.
    Jetzt haben wir eine Rechnung vom Finanzberater bekommen für seine Aufwände (500.-). Zusätzlich zur Lebensversicherung haben wir noch ein Dokument unterschrieben, dass aufzeigt, welche Gutschriften wir bekommen. Kleingedruckt haben wir aber ebenfalls unterschrieben, dass wir auf unser Rücktrittsrecht nach OR verzichten und ihn mit den besagten 500.- entschädigen, falls wir die Versicherung vor Ablauf der 3 Jahre kündigen. Ist dies zulässig?

    • Kommunikation/Communication

      Guten Tag Frau Portmann
      Eine rechtliche Beurteilung gestützt auf diese Angaben ist schwierig. Anhand Ihrer Schilderungen dürfte es sich hier um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln, hier könnte allenfalls eine Rechtsberatungsstelle weiterhelfen. Wir sind für strafrechtliche Fragen zuständig. Falls wir den Sachverhalt falsch interpretiert haben sollten, empfehlen wir Ihnen, direkt mit einer Polizeiwache Kontakt aufzunehmen.
      Freundliche Grüsse
      Kommunikation
      Kantonspolizei Bern

  9. Igor Hammer

    Guten Tag,
    Meine Mutter hat sich bei einem Haustürkauf eine Matratze aufschwatzen lassen und sofort eine Anzahlung von 500 Franken geleistet. Hat sie Anrecht auf die Rückerstattung des gesamten Geldbetrages wenn sie innerhalb der 14tägigen Frist vom Geschäft zurückgetreten ist?

    • Kommunikation/Communication

      Guten Tag
      Wenn die Kundin oder der Kunde das Haustürgeschäft fristgerecht widerruft, sind nach Art. 40f OR bereits empfangene Leistungen von beiden Parteien zurückzuerstatten. Hat die Kundin oder der Kunde eine Sache jedoch bereits gebraucht, so schuldet sie oder er dem Anbieter dafür einen angemessenen Mietzins. Betreffend Rückerstattung des Geldbetrages in der Höhe von CHF 500.00 ist also massgebend, ob die Käuferin die Matratze bereits gebraucht hat oder nicht. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich zudem, die Kündigung eingeschrieben zu senden.
      Freundliche Grüsse
      Kommunikation

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