Werbefahrt: Wenn ein vermeintlicher Gewinn zum Verlust wird

«Sie haben gewonnen!» Eine solche Nachricht ist ein schönes Ereignis, wenn denn das Versprechen auch eingehalten wird. Erwartet der Absender jedoch eine Gegenleistung, sollten Sie vorsichtig sein.

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«Sie haben gewonnen!» Wenn eine solche Nachricht bei Ihnen eintrifft, sind Sie Empfänger/in eines Gewinnschreibens geworden. Das ist grundsätzlich ein schönes Ereignis – aber nur dann, wenn das Gewinnversprechen auch tatsächlich eingehalten wird. Erwartet der Absender jedoch eine Gegenleistung, wie zum Beispiel die Teilnahme an einer Veranstaltung? Dann sollten Sie vorsichtig sein. Es handelt sich dabei häufig um eine sogenannte Werbefahrt.

So gehen die Veranstalter bei illegalen Werbefahrten mit Gewinnversprechen vor

Die potenziellen Opfer erhalten schriftlich die Benachrichtigung, dass sie bei einem Gewinnspiel einen Preis gewonnen haben. Der Gewinn soll im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung übergeben werden, wozu man sich anmelden muss. Abgeholt werden die Teilnehmenden häufig mit einem Kleinbus an einem kurzfristig per Telefon bekanntgegebenen Ort.

Die Fahrt führt in der Regel ins nahe Ausland; Deutschland oder Frankreich. Dort findet, meist in einem Restaurant, eine Verkaufsveranstaltung mit überteuerten oder qualitativ schlechten Produkten statt. Die Teilnehmenden werden äusserst aufdringlich dazu überredet, Produkte zu kaufen. Häufig wird ihnen auch angedroht, dass sie nicht nach Hause gefahren würden, wenn sie nichts kaufen.

Nachdem die Teilnehmenden zu einem Kauf überredet wurden, werden sie von den Veranstaltern direkt zur Bank gefahren, um Geld abzuheben. Nach der Geldübergabe werden die Betrogenen nach Hause gebracht.

Der angekündigte Gewinn soll den Teilnehmenden in den darauffolgenden Tagen überwiesen werden, was natürlich nicht passiert.

Das können Sie als Betroffene tun

  • Wenn Sie ein schriftliches Gewinnversprechen erhalten haben und etwas dagegen unternehmen möchten, können Sie Anzeige auf einer Polizeiwache erstatten, auch wenn Sie nicht an einer Werbefahrt teilgenommen- und keine Käufe getätigt haben.
  • Wenn Sie an einer Werbefahrt teilnehmen und sich bei der Veranstaltung unwohl oder gar bedrängt fühlen, rufen Sie die Polizei über den Notruf 117 oder im angrenzenden Ausland über die europäische Notrufnummer 112.
  • Wenn Sie an einer Werbefahrt teilgenommen und dabei Käufe getätigt haben aus Angst, dass Sie nicht mehr nach Hause kommen, sollten Sie unbedingt eine Anzeige erstatten. Sie können sich diesbezüglich an eine Polizeiwache in Ihrer Nähe wenden.
  • Auch wenn Sie sich gegen eine Anzeige entscheiden sollten, empfehlen wir Ihnen, dass Sie zumindest das Beschwerdeformular vom SECO ausfüllen. Denn nur mit einem Strafantrag oder mit einer Beschwerde können wir gegen solche Firmen vorgehen.
  • Auch wenn Sie kleine Geschenke von den Organisatoren oder Verkäufern erhalten, sind Sie nicht verpflichtet, Ihrerseits etwas zu kaufen.

Gesetzliche Grundlagen

Gewinnversprechen, die an eine Werbefahrt gekoppelt sind, fallen unter das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / Art. 3 Abs. 1 Bst. t und sind nicht erlaubt. Der Tatbestand ist bereits mit dem Versenden des Gewinnversprechens erfüllt.

Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt. Das heisst, dass die Strafverfolgungsbehörden dieser Straftat grundsätzlich nur dann nachgehen können, wenn die Geschädigten einen entsprechenden Antrag stellen in Form einer Anzeige oder einer Beschwerde.

Es gibt auch legale Werbefahrten

Nicht jede Werbefahrt ist illegal. Es gibt Anbieter, die günstig eine Ausfahrt anbieten und in deren Rahmen eine Verkaufsveranstaltung stattfindet. Vielleicht bekommen die Teilnehmenden beim Mittagessen sogar ein kleines Geschenk.

Bei einer solchen Veranstaltung ist aber klar kommuniziert, dass es sich um eine Werbefahrt handelt. Es geht nie um ein Gewinnversprechen, bei dem die Teilnehmenden mit Bargeldgewinn gelockt werden.

Wenn Sie möchten, können Sie an einer solchen Veranstaltung teilnehmen. Wir empfehlen Ihnen aber dennoch, das Angebot vorgängig stets kritisch zu prüfen.

 

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