Laserpointer – verboten oder erlaubt?
Laserlicht ist faszinierend. Feine und intensiv leuchtende Linien durchbrechen die Dunkelheit. Oder die Strahlen zaubern Sterne oder Fantasiemuster auf reflektierende Flächen. Welche Laserpointer sind erlaubt? Welche nicht und weshalb? Ein Spezialist beantwortet Ihre Fragen.
Personen ohne geeignetes Fachwissen im Umgang mit Laserlicht sind sich der möglichen Gefahr von Laserstrahlung oftmals nicht bewusst. Es erstaunt uns nicht – als Käuferin oder Käufer von Lasergeräten sollte man davon ausgehen können, dass man ein ungefährliches Gerät erwirbt. Laserpointer zum Beispiel sind schliesslich frei im Handel erhältlich. Das ist jedoch leider ein Irrtum.
In meiner beruflichen Tätigkeit als Fachspezialist Lasertechnik bei der Kantonspolizei Bern habe ich schon unzählige Laserpointer untersucht, die nicht oder falsch deklariert sind und von denen ein erhebliches Gefährdungspotential ausgeht. Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn Laserpointer in Onlineshops aus dem Ausland erworben und in die Schweiz eingeführt werden. Ab dem 1. Juni 2021 gibt es in der Schweiz zudem gesetzliche Änderungen in diesem Bereich. In diesem Beitrag beantworte ich die Fragen dazu, die uns am häufigsten gestellt werden.
Warum können Laserpointer gefährlich sein?
Die Gefährlichkeit wird durch verschiedene Faktoren bestimmt. Einer davon ist die Ausgangsleistung in Watt bzw. Milliwatt. Im schlimmsten Fall könnte eine Person erblinden. Nicht zu vernachlässigen ist auch das Blendungspotential. Vor allem bei Dunkelheit brauchen geblendete Personen mehrere Sekunden, bis sie ihre Umgebung wieder ungehindert sehen können. Dies ist für alle sehr gefährlich, die zum Beispiel Fahrzeuge oder Züge lenken, für Pilotinnen und Piloten gilt dasselbe. Anzeigen und Bedieninstrumente können in solchen Situationen nicht mehr erfasst werden. Aber auch eine Person auf einem Fussgängerstreifen wird so durch die Lenkerin oder den Lenker eines Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig erkannt.
Darf ich nach der Gesetzesänderung noch Laserpointer benützen?
Der Umgang mit Laserpointern ist in der Schweiz in der Verordnung über nichtionisierende Strahlung und Schall (kurz V-NISSG) geregelt. Ab dem 1. Juni 2021 dürfen nur noch Laserpointer der Klasse 1 verwendet werden. Aber Vorsicht: Der Gebrauch von Laserpointern Klasse 1 ist nur in Innenräumen und nur zu Präsentationszwecken zulässig. Das bedeutet, draussen dürfen Sie keine Laserpointer verwenden.
Wie erkenne ich Laserpointer der Laserklasse 1?
Das Produktesicherheitsgesetz schreibt vor, dass Laserpointer korrekt klassifiziert sein müssen. Hierbei ist die Norm DIN 60825-1 massgebend. Als Nutzerin oder Nutzer können Sie daher in der Bedienungsanleitung und an der Kennzeichnung am Laserpointer sehen, in welche Laserklasse das Gerät fällt. Sie sollten den Pointer nicht verwenden, wenn keine Bedienungsanleitung in der Landessprache vorhanden ist oder das Lasergerät nicht gekennzeichnet ist.
Übrigens: Kennzeichnungen mit römischen Ziffern (zum Beispiel I oder II) sind nicht gesetzeskonform. Eine solche Kennzeichnung weist darauf hin, dass das Lasergerät nicht nach den in Europa gültigen Normen klassifiziert ist.
Mache ich mich strafbar, wenn ich einen Laserpointer verwende?
Solange ein korrekt klassifizierter Laserpointer der Klasse 1 zu Präsentationszwecken und nur in Innenräumen gebraucht wird, nein. Ab 1. Juni 2021 sind jedoch der Besitz, die Verwendung, die Einfuhr und Durchfuhr sowie die Abgabe von Laserpointern der folgenden Klassen verboten und unter Strafe gestellt:
- 1M
- 2
- 2M
- 3R
- 3B
- 4
Ich besitze noch einen Laserpointer der Klasse 2. Was muss ich beachten?
Laserpointer der Klasse 2 und aller anderen Klassen, die Sie oben aufgelistet sehen, müssen bis 31. Mai 2021 fachgerecht (Elektrorecycling) entsorgt werden. Bis dahin ist ihr Besitz und die Verwendung ausschliesslich in Innenräumen und nur zu Zeigezwecken zulässig.
Ich empfehle Ihnen, bei sämtlichen Geräten mit Lasermodulen genau hinzuschauen. Auch Fernbedienungen etc. weisen mitunter Lasermodule auf. Es sind sogenannte Multifunktionsgeräte. Hinweise zur Laserklasse bei solchen Geräten finden Sie zum Beispiel in den Bedienungsanleitungen und Aufschriften.
Klar nicht in die Kategorie Laserpointer fallen zum Beispiel Laserdistanzmessgeräte und Baulaser.
Guten Tag, ich bin Hundephysiotherapeutin ich behandle seit mehreren Jahren meine Patienten mit einem Lasergerät der Klasse 3b. Mache ich mich nun mit dem neuen Gesetzt strafbar? Freundliche Grüße Sandra Brunner
Guten Tag Frau Brunner
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Lasereinrichtungen, die in anderen Abschnitten der Verordnung über nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) geregelt sind, das heisst medizinisch verwendete Laser und kosmetisch verwendete Laser, sind keine Laserpointer im Sinne der V-NISSG. Sofern es sich bei ihrer Lasereinrichtung um ein medizinisches Gerät handelt, gelangen die Bestimmungen des 2. Abschnittes «Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke» der V-NISSG zur Anwendung. Unter anderem wird hier die Durchführung von Behandlungen konkretisiert. So zum Beispiel auch welcher Personenkreis Behandlungen durchführen kann und was für Voraussetzungen/Ausbildungen hierfür erforderlich sind.
Weitergehende Informationen finden Sie auf Kosmetische Behandlungen mit Strahlung und Ultraschall (BAG).
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Guten Tag
Habe eine Wasserwaage mit Laser der Klasse 2 für den Heimwerkergebrauch.
Ist diese Wasserwaage nun verboten?
Freundlicher Gruss
W. Horvath
Guten Tag Herr Horvath
Danke für Ihre Anfrage.
Bei Wasserwagen mit eingebauten Lasermodulen handelt es sich um eine Lasereinrichtung, die zwar das Kriterium «Grösse, Gewicht, von Hand haltbare und führbare Lasereinrichtung» gemäss V-NISSG erfüllt, aber nicht zu den in Artikel Art. 22 V-NISSG aufgeführten Zwecken bestimmt sind. Dies ist auch bei Laser-Distanzmessgeräten, Laserscanner, etc. der Fall. Dementsprechend kann eine Wasserwage mit Lasereinrichtung, sofern korrekt nach den relevanten Normen deklariert (DIN 60825-1) klassifiziert, für den vorgesehenen ordnungsgemässen Verwendungszweck ohne Bedenken eingesetzt werden.
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Im Bereich Beleuchtungstechnik werden mittlerweile LED Modelle durch LEP Laserlicht erweitert.
Beispielsweise setzen moderne Fahrzeuge auf diese Technologie. Mittlerweile gibt es auch Taschenlampen nahmhafter Hersteller mit LEP Laserlicht. Diese haben Teilweise eine 3B Klassifizierung. Fallen diese Taschenlampen unter das Verbot?
Liebe Grüsse
Martin
Guten Tag Herr Wenderoth
Ein Laserpointer im Sinne der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) ist eine Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige-, Vergnügungs- sowie Vergrämungs- und Abwehrzwecke Laserstrahlung ausstrahlt. Solche Geräte – darunter auch Taschenlampen – welche gemäss DIN 60825-1 als Laser der Klasse 3B klassifiziert sind, gelten folglich als Laserpointer und sind dementsprechend verboten.
Freundliche Grüsse
Tamara Bingisser
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Vielen lieben Dank für die Antwort bezüglich der Lasertaschenlampen (LEP).
Ich habe hierzu trotzdem noch eine Frage. Laserangeregter Phosphor (LEP) ist der Prozess, bei dem ein blauer Laser durch eine fokussierte Linse auf ein von einem Metallsubstrat getragenes Phosphorelement emittiert wird. Der Laser wird dann vom Leuchtstoff aufgenommen und in Breitspektrumlicht umgewandelt. Bei einer LEP Taschenlampe wird das resultierende weiße Licht über eine Reihe von Linsen am Ende nach außen geleitet. Somit wird kein Laserlicht analog Laserpointern abgegeben.
Das Licht von LEP Lampen unterscheidet sich somit grundsätzlich nicht von LED-Licht. Jedoch ist der Lichtstrahl fokussiert und wird nicht wie bei LED Lampen in einem bestimmten Abstrahlwinkel abgegeben.
Fallen LEP Lampen trotz der Umwandlung des Laserstrahls in eim Breitspektrumlicht tatsächlich klar unter das Verbot, oder ist diese neue Technologie nicht definiert im Gesetzestext aufgeführt?
Guten Tag
Entscheidend bei den LEP Taschenlampen ist die Klassifizierung. Wenn ein Gerät also bereits vom Hersteller als Laser der Klasse 3B klassifiziert ist, wie Sie in Ihrer ersten Frage ausgeführt haben, handelt es sich in der Folge um ein Lasergerät. Unbestritten werden sich die gesetzlichen Grundlagen immer wieder an neue Technologien anpassen müssen. Momentan ist dies in Bezug auf LEP Taschenlampen nicht der Fall. Für die Ausarbeitung der Gesetzesgrundlage ist das Bundesamt für Gesundheit zuständig. Sie haben auch die entsprechende Vollzugshilfe zum Verbot und zur zulässigen Verwendung von Laserpointern ausgearbeitet und publiziert.
Freundliche Grüsse
Tamara Bingisser
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
hi, Ich möchte mit Diodenlasermodulen (die übliche ~1-5mW Modulen aus China) und Helium-Neon-Lasern (ein altes, gebrauchtes wahrscheinlich von ebay.de auch ~<5mW) ein Interferometer bauen, um Teleskopspiegel zu kontrollieren (DIY / Hobby) und auch andere optische Experimente durchzuführen. Sind in diesen Fällen das Diodenlasermodul und der Helium-Neon-Laser erlaubt?
freundliche Grüsse,
Randy
Guten Tag
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Leider können wir auf Ihre Frage keine pauschale Antwort geben.
Detaillierte Informationen für eine Selbsteinschätzung Ihrer Geräte können Sie der Website des Bundesamt für Gesundheit BAG entnehmen.
Für die Ein- und Durchfuhr von Laserpointern ist die Eidgenössische Zollverwaltung EZV zuständig. Sie vollzieht das Verbot beim Zollveranlagungsprozess an der Grenze. Informationen dazu finden Sie ebenfalls auf der Website des Bundesamt für Gesundheit BAG.
Falls sich Ihre Frage mit den genannten Informationen nicht geklärt hat, können Sie uns per E-Mail Ihre Telefonnummer angeben. Wir melden uns dann bei Ihnen, um Ihre Frage persönlich zu besprechen. Die Adresse lautet oeffentlichkeit@police.be.ch.
Freundliche Grüsse
Tamara Bingisser
Fachstelle Lasertechnik
Im Jahr 2021 habe ich mich hier nach der Zulässigkeit von LEP Lampen erkundigt. Es hiess, sie fallen unter das Verbot, wenn die Laserklasse 1 überschritten wird. Mittlerweile bieten einige bekannte Schweizer Onlineshops LEP Lampe mit Laserklassen höher als Klasse 1 an. Machen sie sich damit strafbar, oder hat sich die Einordnung oder Gesetzgebung zu LEP Lampen seit 2021 geändert?
Mein Sohn hat einen Leser aus den Ferien mitgenommen.
Polizei hat ihn beschlagnahmt. Ich habe eine Einladung von der Polizei erhalten.
Wie soll ich vorgehen?
Guten Tag Frau Aliti
Bei der polizeilichen Arbeit können Gegenstände (auch Lasergeräte) gesetzeskonform sichergestellt werden. Die Polizei überprüft in der Folge, ob das Lasergerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht und/oder der Besitz gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist oder nicht. Sie haben konkret eine Einladung von der Polizei erhalten. Auf dieser ist der/die polizeiliche Sachbearbeiter/-in aufgeführt und Sie dürfen sich zu Fragen über die weitere Vorgehensweise direkt an die fallbearbeitende Polizistin oder den fallbearbeitenden Polizisten wenden.
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Guten Tag,
dürfen die im Schulunterricht in der Vergangenheit benutzten Laserboxen für das Thema Digitale Optik weiter verwendet werden? Diese dienen der Sichtbarmachung des Strahlenverlaufs durch Linsen usw. und werden zusammen mit den Linsenkomponenten auf Magnettafeln befestigt. Damit fallen Sie m.E. nicht unter die Definition Laserpointer gemäss des Dokuments V-NISSG_Vollzugshilfe-Laserpointer des BAG (dort nicht unter Artikel 22). Ist diese Einschätzung korrekt? Gibt es anderweitige Gesetze, die den Einsatz im Schulunterricht verbieten oder einschränken?
Vielen Dank,
U.O.
Physik-Lehrkraft an Maturitätsschulen
Liebe Physik-Lehrkraft
Gemäss V-NISSG gilt grundsätzlich: wer eine Veranstaltung mit Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 durchführt, ist verpflichtet, eine sachkundige Person einzusetzen, welche die Lasereinrichtungen gemäss den in der V-NISSG aufgeführten Anforderungen betreibt und die Veranstaltung meldet. Der Vollzug obliegt dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches ein diesbezügliches Meldeportal eingerichtet hat: MPL (admin.ch).
Gestützt auf die Wegleitung zu Veranstaltungen mit Laserstrahlung vom 13.09.2021 des BAG, Ziff. 2.5.1, fallen Anwendungen mit Lasereinrichtungen im Unterricht nur dann nicht unter die V-NISSG, wenn kumulativ gewisse Bedingungen eingehalten werden. Ihre Fragestellung können wir deshalb nicht abschliessend beantworten. Für eine Beurteilung Ihrer Situation empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit dem BAG. Weitergehende Informationen sowie die genannte Wegleitung finden Sie auf der Webseite des BAG: Veranstaltungen mit Laserstrahlung (admin.ch).
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Lieber Herr Schmid
Ich besitze einen Laserpointer der Klasse 1, mit dem ich mit meiner Katze spiele. Die Benutzung nur in Innenräumen wäre gegeben – aber ist das jetzt verboten, weil es nicht zu Präsentationszwecken ist?
Vielen Dank und beste Grüsse,
Denise R.
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wie Sie bereits selbst festgestellt haben ist die Verwendung von Laserpointern der Klasse 1 ausschliesslich in Innenräumen und zu Zeigezwecken zulässig. Die Vollzugshilfe zum Verbot und zur zulässigen Verwendung von Laserpointer vom 06.10.2021 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) präzisiert u.a. Begriffe, so auch in Ziff. 2.3.3 das Kriterium «Zeigezwecke». Als Beispiele für Zeigezwecke werden dabei Hilfsmittel bei Vorträgen, Hilfsmittel beim Training von Tieren, Hilfsmittel zum Durchsetzen der Saalordnung in Theatern, etc. aufgeführt. Der von Ihnen beschriebene Einsatz ist dem Begriff «Vergnügungszwecke» zuzuordnen (Vollzugshilfe BAG Ziff. 2.3.4) womit gemäss V-NISSG der spielerische Einsatz eines Laserpointers der Klasse 1 in Innenräumen unzulässig ist.
Die erwähnte Vollzugshilfe ist unter folgendem Link beim BAG erhältlich: Laserpointer (admin.ch).
Freundliche Grüsse
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Frage:
Ist meine Justierpatrone, Kal. .223REM mit Laser [Pentaflex] noch zur sachgerechten Verwendung erlaubt?
Ausgangsleistung: 5mW
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei ihrem erwähnten Produkt ist zunächst zu klären, ob die V-NISSG zur Anwendung gelangt. Grundsätzlich ist ein Laserpointer im Sinne der V-NISSG eine Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewicht in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige-, Vergnügungs- sowie Abwehrzwecke Laserstrahlung ausstrahlt.
Die Vollzugshilfe zum Verbot und zur zulässigen Verwendung von Laserpointer vom 06.10.2021 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) präzisiert hingegen Laserprodukte, die nicht unter den Vollzug der V-NISSG fallen (Vollzugshilfe BAG Ziff. 2.3.9). In einer nicht abschliessenden Liste werden z.B. Laser als Waffenzubehör (Achtung: Laserzielgeräte sind gem. Waffengesetz verboten), sog. Boresighter, welche sich ausschliesslich eingelegt ins Patronenlager einschalten lassen, etc. erwähnt.
Sofern Ihr Produkt einem sog. Boresighter, wovon wir ausgehen, gleichgesetzt werden kann, ist die sachgerechte Verwendung zulässig. Weitere Informationen können Sie ebenfalls der oben erwähnten Vollzugshilfe entnehmen.
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Guten Tag, man kann auf ebay und aliexpress spezielle mobile farbige Tanzlaser (Dual-Head-Laserswords, Laseranzüge, Laser-Headsets, Laserhelme usw.) kaufen mit einer Gesamtleistung von 100 bis 200 mW. Allerdings haben diese Laser Streulinsen/Einzelköpfe, einige sind schon vormontiert, die aus einem Basis-Strahl hunderte machen, ein jeder Teilstrahl mit Leistung von deutlich weniger als 1mW, also eigentliche Klasse 1, der ganze Laser hat sicher eine höhere Klasse, aber die ist nicht bestimmt, da ein China-Produkt, und die sind häufig unbestimmt, man will ja weltweit verkaufen. Ist so etwas nun verboten – oder in eigenen Räumen und bei Privatdiscos/Privatveranstaltungen doch erlaubt, weil nicht gesundheitsgefährdend? Meist ist die Technik ja immer einen Schritt weiter als die Gesetze…. Mit freundlichen Grüssen Johannes H.
An den Herrn Johannes H., oben:
Laserprodukte welcher Art auch immer von nich vertrauenswürdigen Seiten/Verkäufern (bei Verkäufern auf ebay, Amazon, aliexpress etc. ist in Sachen Laser immer vorsichtig zu stöbern) sollte man nicht darauf vertrauen, dass die angegebene Leistung auch tatsächlich vom Laser abgestrahlt wird (liegt oft um ein Vielfaches höher als auf den Seiten beworben).
Davon abgesehen, sind selbst bei solchen Produkten mit streuenden Lasern normalerweise gewöhnliche Lasermodule (Laserdioden) verbaut, die nur durch den Einsatz einer Streulinse gespalten werden – entfernt man diese Linse hat man einen Laser, der, ja nach Leistung, zu schwersten
Augenschäden führt.
Kurzgesagt, dürften auch Streulaser im Privatgebrauch verboten sein; und auch wenn sie erlaubt
wären ist von der Nutzung nur abzuraten, da auch von diesen eine erhebliche Gefahr ausgeht.
Guten Tag
Besten Dank für die Frage und Antwort hierüber.
Erwiesenermassen ist bei Onlinekäufen ein spezielles Augenmerk auf das gewünschte Produkt zu richten. Erfahrungsgemäss sind Laserprodukte u.U. oftmals falsch bzw. nicht gemäss der geltenden schweizerischen Gesetzgebung deklariert und/oder Produktdeklarationen fehlen gänzlich. Potentieller Kundschaft ist es daher vielfach nicht möglich festzustellen, ob ein Produkt und/oder die Verwendung desselben in der Schweiz tatsächlich zulässig ist.
Laserhelme, Laseranzüge etc. sind als Lasereinrichtungen zu betrachten, bei deren Verwendung Laserstrahlung für Publikum bzw. Dritte sichtbar ist. Die genannten und gleichgelagerten Lasereinrichtung unterliegen daher den Bestimmungen der V-NISSG, 3. Abschnitt „Veranstaltung mit Laserstrahlung“. Der Einsatz von solchen Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R und 4 ist meldepflichtig. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist für den Vollzug zuständig und hat hierfür ein Online-Meldeportal eingerichtet (MPL (admin.ch)), bei welchem verschiedene Parameter (z.B. die maximal zulässigen Bestrahlungswerte MZB) angegeben werden müssen. Des Weiteren ist ein Sachkundenachweis oder eine Sachkundebestätigung für den Einsatz derartiger Gerätschaften erforderlich. Weitere Informationen sind beim BAG (Veranstaltungen mit Laserstrahlung (admin.ch)) erhältlich.
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Guten Tag,
Für meine Werkstatt möchte ich mir meine Bohrmaschine mit Kreuzlaser und Kappsäge mit Linienlaser nachrüsten (typische <5mW Module). Dafür müsste ich die entsprechenden Module einzeln bestellen. Natürlich kann man so ein Modul als möglichen „Laserpointer“ sehen (selbst wenn die Stromversorgung noch nicht inklusive ist), wenn zB am Zoll der Endgebrauch nicht ersichtlich ist.
Gelten für meinen Gebrauch die genannten Regeln (nur Klasse 1 erlaubt) ebenfallls, da „möglicher Laserpointer“, oder ist das hier nicht anwendbar, da der Endgebrauch (an Werkzeug angebaut) kein Laserpointer ist? wie würde man sowas am Zoll erklären, falls am Gebrauch gezweifelt wird?
Danke & Gruss
Michael
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Lasermodule können, wie Sie richtig festgestellt haben, durchaus als Lasereinrichtung eingestuft werden, welche die Kriterien «Grösse, Gewicht, von Hand haltbare und führbare Lasereinrichtung» gemäss V-NISSG erfüllt. Entscheidend ist in ihrem Fall letztlich der Verwendungszweck. Gemäss der Vollzugshilfe vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), Ziff. 2.3.9, gelten Lasermodule und Zubehör (Halbfabrikate) nicht als Laserpointer im Sinne der V-NISSG. Unerlässlich ist hingegen die korrekte Klassifikation nach den relevanten Normen (u.a. die DIN 60825-1) für den vorgesehenen ordnungsgemässen Verwendungszweck.
Die erwähnte Vollzugshilfe ist beim BAG unter dem Link Vollzug V-NISSG (admin.ch) erhältlich.
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Guten Tag,
Ich möchte eine Laser-Trainingspistole kaufen. Wie ein Boresighter, aber in einem Kunststoffkoffer.
Ausgangsleistung: 5 mW, aber es ist jedoch nicht möglich, einen konstanten Strahl zu erzeugen. Nur ein Millisekundenblitz, um Ihr Ziel zu überprüfen.
Wäre das erlaubt oder verboten?
Vielen Dank für Ihre Zeit und Hilfe.
Guten Tag
Allein mit diesen Angaben können wir Ihnen nicht weiterhelfen. Bei Bedarf können Sie ein Mail mit detaillierteren Angaben und einem Bild der Laserpistole an waffen-sprengstoff@police.be.ch schicken.
Freundliche Grüsse
Kommunikation
Guten Tag
ich lese überall dass bestimmte laserklassen nicht erlaubt sind aber ich finde gar nichts über die laserklasse 3A. Ich möchte diese als PEQ box im österreich kaufen und dann mit dem flughafen nach DEU mitnehmen, aber finde nichts über diese bestimmte laser klasse und bin mir unsicher dieses mit im flugzeug nehmen.
Vielen dank und mit freundlichen Grüße.
W.K.
Guten Tag
Erfahrungsgemäss sind Laserprodukte u.U. oftmals falsch bzw. nicht gemäss der geltenden schweizerischen Gesetzgebung deklariert und/oder Produktdeklarationen fehlen gänzlich. Potentieller Kundschaft ist es daher vielfach nicht möglich festzustellen, ob ein Produkt und/oder die Verwendung desselben in der Schweiz tatsächlich zulässig ist.
Laserklassen werden gemäss der DIN 60825-1 definiert. Es sind dies die Klassen 1, 1M, 1C, 2, 2M, 3R, 3B und 4. Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A handelt es sich um Produkte, die nach der DIN EN 60825-1 (bis Ausgabe März 1997) klassifiziert worden sind. Aktuell kommt für die Klassifizierung von Lasereinrichtungen die DIN 60825-1:2022-07 zur Anwendung. Demnach ist ein Produkt, welches die Laserklasse „3A“ ausweist, nicht nach den z.Zt. geltenden Normen klassifiziert und in der Schweiz unzulässig. Die Laserklasse 3A existiert seit mehreren Jahren nicht mehr. Weitere Hinweise in Bezug auf Gefahren und Schutzmassnahmen rund um den Gebrauch von Laser finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid
Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik
Im Jahr 2021 habe ich mich hier nach der Zulässigkeit von LEP Lampen erkundigt. Es hiess, sie fallen unter das Verbot, wenn die Laserklasse 1 überschritten wird. Mittlerweile bieten einige bekannte Schweizer Onlineshops LEP Lampe mit Laserklassen höher als Klasse 1 an. Machen sie sich damit strafbar, oder hat sich die Einordnung oder Gesetzgegeändertbung zu LEP Lampen seit 2021?
Guten Tag
Wie Sie richtig feststellen, sind Lasergeräte, die aufgrund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und geführt werden können sowie in höhere Klassen als die Laserklasse 1 eingestuft sind, gemäss der V-NISSG verboten.
Die Gesetzgebung hat sich zwischenzeitlich nicht verändert. Die V-NISSG umfasst ebenfalls ein Abgabeverbot von nicht zulässigen Lasergeräten, wobei dem Abgabeverbot jedes entgeltliche und unentgeltliche Anbieten, Verschenken und Ausleihen unterliegt.
Gerne weisen wir darauf hin, dass bei LEP-Lampen durchaus konstruktive und technische Gegebenheiten vorhanden sein können, die ein Austreten von Laserstrahlung verhindern. In Analogie sei hier z.B. ein portables CD-Laufwerk genannt, bei welchem im ordnungsgemässen Gebrauch keine Laserstrahlung ins Freie gelangt. Lediglich eine gesetzeskonforme Gerätedeklarierung gemäss den geltenden Normen kann Auskunft geben, ob LEP-Lampen unter die Bestimmungen der V-NISSG fallen oder nicht. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite: Laserpointer (admin.ch)
Freundliche Grüsse
Patrick Schmid