«Das wollte ich schon lange wissen»: Ihre Fragen an die Kapo
Die Kantonspolizei Bern erhält viele Fragen aus der Bevölkerung zugestellt. Wir nehmen uns heute einigen dieser Fragen an und beantworten sie.
Ab wann genau darf man über den Bahnübergang fahren? Kann man sich auf die automatischen Lichteinstellungen seines Autos verlassen? Und warum spielt es unter Umständen eine Rolle, was Sie beim Autofahren für Schuhe tragen? In diesem Beitrag widmen wir uns Ihren Fragen rund um den Strassenverkehr.
Kann mir mein Führerausweis fürs Auto entzogen werden, wenn ich mit meinem Fahrrad fahre und dabei unter Einfluss von Alkohol stehe?
Es kommt drauf an. Schlussendlich entscheidet das Strassenverkehrsamt darüber. Das heisst, es kann eine Abklärung der Fahrtauglichkeit einleiten. Wenn dabei eine Alkoholabhängigkeit oder anderweitig verkehrsgefährdende Umstände festgestellt werden (zum Beispiel psychologische Faktoren), kann es einen Entzug des Führerausweises geben.
Die Polizei nimmt bei Velo- Fahrer/-innen den Führerausweis nicht direkt ab, verhindert aber unter Umständen die Weiterfahrt.
Mache ich mich strafbar, wenn ich als Lenkerin oder Lenker eines Autos eine alkoholisierte Person auf dem Beifahrersitz mitführe?
Nein. Sie müssen aber dafür sorgen, dass Sie während der Fahrt weder abgelenkt noch beim Fahren behindert werden.
Ist ein allgemeines Fahrverbot auch für Reiter/-innen von Pferden gültig?
Nein, für Reiterinnen und Reiter von Pferden (beim Bereiten sowie Führen von Pferden) gilt dieses nicht.
Darf ich einen Bahnübergang überqueren, wenn das Blinklichtsignal nicht mehr blinkt, die Barrieren jedoch noch nicht ganz oben sind?
Ja. Es gibt aber noch viele Bahnübergänge, bei denen die Blinklichtsignale solange in Betrieb bleiben, bis die Barrieren ganz geöffnet sind. Hier dürfen Sie erst dann fahren, wenn das Blinklichtsignal nicht mehr blinkt.
Darf ich einen Traktor überholen, der unter 30km/h fährt, obwohl es in der Strassenmitte eine durchgezogene Linie hat? Muss der Traktor zur Seite fahren?
Nein, darf man nicht. Die Linie kann man sich wie eine Mauer vorstellen. Der Traktor sollte den nachfolgenden Fahrzeugen Platz machen, wenn es möglich ist.
Darf ich mit Flip-Flops oder Hausschuhen («Finken») Auto fahren?
Grundsätzlich ja – Sie müssen aber jederzeit das Fahrzeug beherrschen und eine Notbremsung machen können. Um eine Notbremsung effektiv und wirkungsvoll auszuführen, müssen Sie mit einem Gewicht von etwa 70 Kilo auf die Bremse treten können. Mit den meisten Hausschuhen oder Flipflops ist das erfahrungsgemäss nicht möglich.
Kann eine Panne auf der Autobahn strafbar sein?
Eine Motorpanne nicht, ein Stillstehen aufgrund eines leeren Tanks möglicherweise aber schon. Als Lenkerin oder Lenker müssen Sie immer sicherstellen, dass Ihr Auto in ordnungsgemässem Zustand ist.
Darf ich mich als Lenkerin oder Lenker eines Autos immer auf den «Lichtautomat» verlassen?
Nein. Es kann sein, dass das Licht nicht rechtzeitig umschaltet, zum Beispiel bei Nebel. Sie müssen selber darauf achten, dass Sie mit korrektem Licht fahren.
Ist es in der Schweiz Pflicht, die Winterreifen zu montieren?
Nein, es gibt keine Pflicht. Wir empfehlen es aber dringend. Sie sind jederzeit dafür verantwortlich (auch bei schneebedeckten Fahrbahnen), dass Ihr Auto in betriebssicherem Zustand ist.
Darf ich mit einem Elektro-Scooter auf dem Trottoir fahren?
Nein, Sie müssen auf der Strasse fahren und haben die gleichen Regeln wie Velofahrende zu beachten.
Darf man mit Sonnenbrille in einem Tunnel Auto fahren?
Ja, aber Sie müssen jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug haben. Die Sonnenbrille kann dies erschweren, wenn man damit gewisse Farben nicht erkennt. Fahren Sie daher im Tunnel besser ohne Sonnenbrille.
Beschäftigt Sie eine Frage, die Sie der Polizei noch nie stellen konnten? Schreiben Sie sie uns als Kommentar; die meistgestellten Fragen beantworten wir gerne in einem zukünftigen Beitrag.
„Radgängerstreifen“
Ich fahre mit dem Auto. Am Fussgängerstreifen steht ein Velofahrer und macht sich daran, ihn (per Velo) zu überqueren, zögert aber trotzdem noch… Ich bin nicht sicher, was er vorhat.
Wenn ich ihn den Streifen überqueren lasse, bestärke ich ihn im Irrtum, dass er auch als Velofahrer auf dem Fussgängerstreifen Vortritt habe. Fahre ich zu, riskiere ich einen Unfall und verstosse gegen die Grundregel von SVG Art. 26.2 „…wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.“ – Was raten Sie mir?
Guten Tag Herr Inniger
Vielen Dank für Ihre Frage, die wir gerne im versprochenen zweiten «Frage-Blog» aufgreifen werden.
Freundliche Grüsse
Kommunikation
Kantonspolizei Bern
Grüezi
Wir haben im Dorf Tempo 30. Auch besitzen wir einseitig ein Trottoir mit vielen Hauseinfahrten, was natürlich div. ebene Randsteine zum Einfahren erfordern. Diese ebenen Stellen, d.h. es wird auf das Trottoir mit PW oder LKW ausgewichen und weitergefahren, wenn sich grössere Fahrzeuge kreuzen. Es wird sogar weitergefahren, auch wenn Fussgänger sich auf dem Trottoir befinden.
Gilt diese Regel nicht mehr, dass wohl aufs Trottoir ausgewichen werden darf, aber es muss zwingend darauf angehalten werden bis die Fahrzeuge sich gekreuzt haben? Oder habe ich diese Regel falsch verinnerlicht?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
MF. D.
Guten Tag
Im Grundsatz liegen sie richtig, allerdings muss nicht zwingend angehalten werden – auch wenn dies in den meisten Fällen wohl sinnvoll ist. Massgeblich ist eine «besondere Vorsicht» zu der Fahrzeugführende verpflichtet sind, wenn sie ein Trottoir befahren. Geregelt ist das in Art. 41 Abs 2 VRV mit dem Wortlaut: «Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.»
Freundliche Grüsse
Frank Rüfenacht, Fachbereich Verkehr
Danke für die interessanten Infos – ich wusste z.B. nicht, dass mir als Velofahrer nach einer Abklärung der Fahrtauglichkeit ein Entzug des Führerausweises blühen kann. Finde dies aber durchaus sinnvoll.