Keine Sauerei: Wann man Hofdünger ausbringen darf – und wann nicht
In der kältesten Zeit nehmen die Pflanzen keinen Nährstoff auf. Deshalb müssen Landwirtinnen und Landwirte ihre Güllelager jeweils leeren, bevor der Winter so richtig anbricht. Zum Schutz der Umwelt gibt es strenge Richtlinien zum Hofdüngeraustrag; Verstösse müssen wir von Amtes wegen verfolgen.
Wie kommen eigentlich Pflanzen unbeschadet durch den Winter? Sie verbringen die kalten Tage in der sogenannten Vegetationsruhe. Man kann das ungefähr mit dem von Tieren bekannten Winterschlaf vergleichen. Die Pflanzen nehmen in dieser Zeit keine Nährstoffe auf; sie ruhen und wachsen demzufolge auch nicht.
Kein Düngen während der Vegetationsruhe
Die Vegetationsruhe beginnt sobald an fünf aufeinander folgenden Tagen die durchschnittliche Lufttemperatur weniger als fünf Grad Celsius beträgt. Wird es temporär wärmer – während sieben Tagen durchschnittlich über fünf Grad Celsius – wird die Vegetationsruhe unterbrochen und im Frühling endet sie schliesslich.
Landwirtinnen und Landwirte müssen die Düngung ihres Landes auf diese Umstände abstimmen. Wenn der Boden nicht saug- und aufnahmefähig ist, darf kein Hofdünger ausgetragen werden. Nicht nur, weil die Pflanzen unter diesen Umständen gar nicht davon profitieren können. Wenn die Gülle nicht von den Böden absorbiert wird, könnten auch Gewässer verschmutzt werden.
Was sagt das Gesetz?
Natürlich gibt es auch eine gesetzliche Grundlage für das Düngen: Das Bundesgesetz über den Umweltschutz und den Schutz der Gewässer und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Danach müssen sich landwirtschaftliche Betriebe richten.
Konkret verbieten die Gesetze, verunreinigende Stoffe mittelbar oder unmittelbar einem Gewässer zuzuführen oder sie versickern zu lassen. Das heisst, unter den folgenden Bedingungen ist das Ausbringen von Hofdünger nicht erlaubt:
- wenn der Boden wassergesättigt ist (Wasserlachen, Bodenproben sind nass und breiig)
- wenn der Boden gefroren ist (spitzer Gegenstand wie Sackmesser oder Schraubenzieher lässt sich an mehreren Stellen nicht mehr in den Boden stossen)
- wenn der Boden schneebedeckt ist (Schnee bleibt witterungs- und standortbedingt länger als einen Tag liegen)
- wenn der Boden ausgetrocknet ist (Boden zeigt Risse, Bodenproben sind staubig, Erdbrocken hart)
«Wenn wir von einer Widerhandlung erfahren, müssen wir diese von Amtes wegen zur Anzeige bringen», erklärt Markus Stauffer, Leiter unserer Fachstelle Umweltkriminalität und fügt an: «Es gibt keine Ausnahmebewilligungen. Was auf eidgenössischer Ebene verboten ist, können auch Gemeinden oder kantonale Behörden nicht bewilligen».
Bauern sind in der Pflicht
Damit auch in langen, strengen Wintern die Güllelager nicht überlaufen und kein «Notstand» entsteht, muss jeder landwirtschaftliche Betrieb im Kanton Bern eine bestimmte Gülle-Lagerkapazität haben. Diese beträgt im Talgebiet dem Anfall von fünf und im Berggebiet jenem von sechs Monaten.
Mindestens drei Monate davon müssen auf dem eigenen Betrieb abgedeckt werden können. Zusätzlich ist es möglich, sich bei Nachbarbetrieben einzumieten und umzulagern.
Die Konsequenzen von Widerhandlungen wiegen schwer
Wenn Hofdünger vorschriftswidrig während der Vegetationsruhe ausgebracht wird, kann das verheerende Folgen für das Ökosystem haben. Das Verunreinigen von Oberflächengewässern wie Bächen, Flüssen oder Seen kann zum Beispiel ein Fischsterben auslösen.
Versickert flüssiger Dünger ins Grundwasser, kann auch das Trinkwasser verschmutzt werden. Wenn Sie selber Widerhandlungen gegen die Vorschriften feststellen, sollten Sie diese deshalb unverzüglich der Polizei melden. Die Schuldigen werden verzeigt und müssen mit einer Busse rechnen. Zudem werden die Lagerkapazität und die Entwässerung dieser Betriebe durch das Amt für Wasser und Abfall überprüft.
- Merkblatt Amt für Wasser und Abfall (AWA)
Guten Tag
Mein Nachbar ist den zweiten Tag am Gülle Ausbringen.
Auch wir hatten die Tage sehr viel Regen. Andere Felder im Dorf stehen unter Wasser.
Ist es jetzt nicht verboten Gülle auszubringen?
Freundliche Grüße T.Ruchti
Sehr geehrter Herr Ruchti
Ist der Boden wassergesättigt, ist das Ausbringen von Hofdünger verboten. Der Boden gilt als wassergesättigt, wenn auf der Oberfläche Wasserlachen liegen bleiben.
Diesbezüglich wird in diesem Blogbeitrag auf das Merkblatt des Amts für Wasser und Abfall «Umgang mit Hofdünger, Kompost und das Lagern / Zwischenlagern von Mist» vom 10. Dezember 2020 verwiesen.
Da wir für die Bearbeitung Koordinaten brauchen, können wir Ihrer Meldung, die via Blog einging, nicht nachgehen.
Wenn Sie Verstösse feststellen, melden Sie diese bitte möglichst rasch telefonisch oder persönlich auf der nächsten Polizeiwache.
Freundliche Grüsse
Markus Stauffer
Fachstelle Umweltkriminalität
Guten Tag
Unser Nachbauer güllt das ganze Jahr über in grossen Mengen, zum Teil bilden sich Güllepfützen auf dem Feld. Gibt es ein Maximum welche Mengen ausgebracht werden dürfen? Zudem fährt er mit einem riesigen Traktor so nah am Haus vorbei (enges Strässchen), dass Teile der Stützmauer immer wieder ausbrechen. Was kann man hier machen? Bisher wurde die Reparatur der Mauer von den Hausbesitzern übernommen, müsste nicht der Verursacher diese Kosten begleichen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Freundliche Grüsse S. Hostettler
Guten Tag Frau Hostettler
Besten Dank für Ihre Meldung. Damit wir Ihre Fragen korrekt beantworten können, benötigen wir zusätzliche Informationen. Bitte melden Sie sich dazu telefonisch oder persönlich auf einer Polizeiwache.
Informationen zum Thema finden Sie auch auf dem Merkblatt des Amts für Wasser und Abfall «Umgang mit Hofdünger, Kompost und das Lagern / Zwischenlagern von Mist vom 10. Dezember 2020.
Freundliche Grüsse
Markus Stauffer
Fachstelle Umweltkriminalität
Guten Tag,
besteht eine gesetzliche Regelung oder ein Bundesgerichtsentscheid, wie oft auf einer Parzelle pro Jahr Gülle ausgetragen werden darf?
Freundlich Grüsse.
Thomas Fuchser
Sehr geehrter Herr Fuchser
Die Anzahl Düngungen einer Parzelle ist nicht gesetzlich geregelt. Jedoch gibt es Düngungsempfehlungen. Sie sind in der Vollzugshilfe von BAFU und BLW beschrieben (Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft).
Weitere Auskünfte bezüglich Düngung und Boden gibt Ihnen sicher gerne das inforama (Nährstoffbilanzen | inforama.ch | INFORAMA).
Freundliche Grüsse
Markus Stauffer
Fachstelle Umweltkriminalität
Ist Mist ausbringen jetzt auch verboten? Sehe vielerorts Mist der ausgebracht ist und es liegt noch Schnee?
Sehr geehrte Frau Gerber
Gemäss Merkblatt für den Umgang mit Hofdünger vom Amt für Wasser und Abfall ist ein Austrag gemäss Ziffer 2.2 nicht gestattet. «Der Boden gilt als schneebedeckt, wenn der Schnee witterungs- und standortbedingt länger als einen Tag liegen bleibt.»
Wenn Sie einen Verstoss feststellen, können Sie diesen telefonisch oder persönlich auf der nächsten Polizeiwache melden.
Freundliche Grüsse
Markus Stauffer
Fachstelle Umweltkriminalität
Am 26.1.22 wurde in Aarenähe Mist ausgebracht worden, der bis heute nicht eingearbeitet wurde (was ja auch bei gefrorenem Boden nicht möglich ist). Wäre demnach nicht erlaubt?
Guten Tag Herr Koller
Wenn der Boden gefroren ist, ist ein Austrag nicht zulässig. Wenn Sie einen Verstoss feststellen, können Sie diesen telefonisch oder persönlich der nächstgelegenen Polizeiwache melden.
Freundliche Grüsse
Markus Stauffer
Fachstelle Umweltkriminalität
Wir wohnen an einer Landwirtschaftszone. Nun güllt der Bauer fast jeden Monat die selben Felder. Ist das erlaubt und muss ich mir sorgen um das Grundwasser machen?
Guten Tag Frau Bachofner
Die Anzahl Düngungen eines Feldes ist nicht gesetzlich geregelt. Jedoch gibt es Düngungsempfehlungen. Sie sind in der Vollzugshilfe von BAFU und BLW (Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft) beschrieben.
Wo sich an Ihrem Wohnort Gewässerschutzzonen (Zonen S) befinden und weitere Informationen zum Thema Grundwasser finden Sie auf der Webseite des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern.
Falls Sie eine Gewässerverschmutzung feststellen, melden Sie diese bitte möglichst rasch telefonisch oder persönlich auf der nächsten Polizeiwache.
Freundliche Grüsse
Markus Stauffer
Fachstelle Umweltkriminalität
Sehr geehrter Herr Stauffer
In Ihren Antworten betreffend Jaucheaustragung verweisen Sie immer darauf, die Umstände der Polizei zu melden. Stellen Sie sich vor, welche Auswirkungen solches Denunziantentum in einem kleinen Bauerndorf auf das gemeinsame Zusammenleben hat. Die Kontrollen sollten durch Ihr Amt durchgeführt werden. Schauen Sie sich bitte mal bei den unsäglichen Siloballenlager um, wohin sich der Saft verflüchtigt
Zudem frage ich mich, warum es immer noch Landwirte gibt, die ohne Schleppschlauch Gülle austragen. Es ist doch ab 2022 obligatorisch.
Mit freundlichen Grüssen
F. Lehmann
Guten Tag
Besten Dank für Ihren Kommentar.
Für allgemeine Rückmeldungen (verwaltungsrechtlicher Art) wenden Sie sich bitte an das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern.
Die Polizei nimmt strafrechtliche Beurteilungen vor Ort vor. Falls Sie eine Gewässerverschmutzung feststellen, melden Sie diese bitte möglichst rasch telefonisch oder persönlich auf der nächsten Polizeiwache.
Freundliche Grüsse
Markus Stauffer
Fachstelle Umweltkriminalität
Guten Tag Herr Stauffer
Heute hat unser Nachbar Mist (ich denke Geflügelmist) an einem Nordhang ausgebracht.
Dieser Dünger muss, nach meinem Wissen, noch am selben Tag eingearbeitet werden.
Die letzen paar Tage sind bei uns Frosttage, im Moment beträgt die Temperatur -8° Celsius.
Sicher kann der Bauer diesen Mist nicht einarbeiten, ist das erlaubt?
Der Nachbauer ist Mitbesitzer einer Geflügelzucht.
Ruhige und einvernehmliche Gespräche sind mit ihm leider nicht möglich.
Freundliche Grüsse
Guten Tag Herr Althaus
Wenn der Boden gefroren ist, ist ein Austrag von Hofdünger nicht zulässig. Wie Sie bereits erwähnt haben, ist zudem im Winter auf unbewachsenen Flächen das Austragen von Mist und Kompost nur bei sofortiger Einarbeitung erlaubt.
Wenn Sie einen Verstoss feststellen, können Sie diesen telefonisch oder persönlich der nächstgelegenen Polizeiwache melden.
Freundliche Grüsse
Markus Stauffer
Fachstelle Umweltkriminalität
Guten Tag Herr Stauffer
Unsere Nachbarin hat letzte Woche und heute Ziegenmist gemischt mit Pferdemist direkt an unserer March verteilt. Unser Hauseingang und Küchenfenster richtet sich genau zu dem verteilten Mist. Die Distanz vom Fenster zu Mist beträgt etwa 1 Meter. Wir wohnen in der Landwirtschaftszohne. Darf sie den Mist so nah an unserer March verteilen?
Freundliche Grüsse
Guten Tag Frau Staub
Besten Dank für Ihren Kommentar. Gerne werde ich Sie diesbezüglich persönlich kontaktieren.
Freundliche Grüsse
Markus Stauffer